Satzung
Satzung des Sternwarte Siebengebirge e.V.
Die folgende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des Vereins Sternwarte Siebengebirge e.V. – in Bad Honnef am 22. Januar 2015 – einstimmig beschlossen. Die Satzung erfüllt, nach dem Bescheid des Finanzamts Sankt Augustin vom 2. April 2015, nach § 60a Abs. 1 AO auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Sternwarte Siebengebirge e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 3349 beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Zugangs zu Naturwissenschaften, insbesondere der Natur- und Kulturwissenschaft Astronomie, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Alle Aktivitäten und Angebote des Vereins fördern die Darstellung, Erfahrung und das Verständnis der engen Beziehung zwischen allen Menschen und dem Kosmos als Botschaft für ein friedliches Miteinander auf unserem gemeinsamen und schützenswerten Planeten Erde.
3. Diese Zielsetzung des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- Förderung der Bildung im Bereich der Grundlagenwissenschaft Astronomie und der Amateurastronomie für alle Altersgruppen.
- Die Umsetzung von Erlebnis- und Bildungsprojekten insbesondere für Kinder- und Jugendliche. Dazu wird der Vorstand die Anerkennung nach §75 SGB VIII beantragen.
- Konzipierung, Beantragung und Umsetzung von Projekten, die den Gedanken der Inklusion entwickeln und umsetzen unter anderem mit dem Ziel der barrierefreien Vermittlung von Wissens- und Erlebnisinhalten.
- Die Förderung der Resilienz und Sinnsuche von Kindern und Jugendlichen, durch die Vermittlung eines tieferen Verständnisses ihrer Rolle und ihres Wertes als Mensch.
- Die Vermittlung eines humanistischen Weltbildes, das Respekt und Achtung vor der Natur und dem mitmenschlichen Zusammenleben erlebbar macht.
- Den Betrieb einer mobilen und stationären Sternwarte.
- Entwicklung von Projekten, die das Vermitteln von Wissensinhalten aus Astronomie, Kosmologie und Astrophysik im Alltag integrieren, wie z.B. durch die Schaffung eines Planetenwanderweges.
- Weitere Maßnahmen auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederver-sammlung Anträge zu stellen.
§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
2. Fördermitgliedschaften sind auf Antrag an den Vorstand möglich. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Kündigung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals. Die Kündigung wird begründet.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, insbesondere auch Festlegung der Verwendung von Überschüssen des Vereins,
- Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig fest-gesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Als Adresse kann auch eine Mailadresse, für den elektronischen Postversand, vereinbart werden.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, davon ausge-nommen sind Anträge auf Satzungsänderung, siehe § 8.5..
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge), davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung, siehe § 8.5..
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
5. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-versammlung eine(n) besondere(n) Versammlungsleiter/In bestimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Anträge zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden.
6. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, sowie redaktionelle Änderungen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand kann zur Erledigung von Vereinsaufgaben hauptamtliche Mitarbeiter/innen einstellen.
3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit auf Grundlage gesondert abzuschließender Dienst-, Werk- und ähnlicher Verträge eine angemessene Vergütung erhalten. Über den Abschluss und die Höhe entscheidet der Vorstand ohne ein evtl. betroffenes Vorstandsmitglied.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Für die Berufung gelten die Bestimmungen des § 9.1. analog.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung der Sternfreunde e.V. in 64646 Heppenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand der Satzung: 22. Januar 2015